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Häusliches Arbeitszimmer: Bundesfinanzrichter erleichtern steuerliche Abzugsfähigkeit

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Bundesfinanzrichter stärken Position der Steuerpflichtigen

Aufgrund der Corona-Krise mussten viele Arbeitnehmer und Selbständige umdenken. Flexibilität war in den letzten zwei Jahren mehr denn je gefragt. Auch wenn sich die Gesellschaft jetzt wieder zu öffnen scheint, sodass das Leben wieder in vollen Zügen genossen werden kann, könnte der Schein auch trügen. Und sofern neue Lockdowns und Einschränkungen am Arbeitsplatz greifen, kann ein häusliches Arbeitszimmer durchaus die nötige Sicherheit und Beständigkeit für die berufliche Tätigkeit bieten.

Hohe Hürden für steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können allerdings gar nicht so leicht steuerlich geltend gemacht werden. Denn der Gesetzgeber hat hier viele Hürden eingebaut. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, dürfen die Kosten in vollem Umfang abgezogen werden. Maßgebend ist hierbei der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Der zeitliche Aspekt kann aber auch eine gewisse Indizwirkung haben, wenn die Tätigkeit an drei von fünf Tagen in der Woche zu Hause ausgeübt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Kosten allenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend gemacht werden. Doch auch hier gibt es weitere Einschränkungen. Voraussetzung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz (beispielsweise beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht.

Einkunftserzielung reicht für Abzugsberechtigung aus
Dass ein Arbeitszimmer für die jeweils ausgeübte Tätigkeit überhaupt benötigt wird, ist für die steuerliche Anerkennung hingegen unerheblich. So entschied der Bundesfinanzhof bereits 2019, dass für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen lediglich die generelle Veranlassung durch die Einkünfteerzielung genügt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Flugbegleiterin geklagt, die sich im Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hatte, für welches sie den beschränkten Werbungskostenabzug in Höhe von 1.250 Euro für die unstreitig nachgewiesenen Aufwendungen beantragte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass ein Arbeitszimmer für eine Flugbegleiterin nicht erforderlich sei. Zwar stünde ihr für einige ihrer beruflichen Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Gleichwohl käme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weil das vorgehaltene Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich sei. Schließlich müsse sie nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % ihrer gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Bundesfinanzrichter bestätigten hingegen die Auffassung der Flugbegleiterin, dass die „Erforderlichkeit“ kein Merkmal des Abzugstatbestands für ein häusliches Arbeitszimmer ist. Das Gesetz schließt den Werbungskostenabzug nur dann vollständig aus, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer geeigneter Arbeitsplatz (bspw. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht.

Private (Mit-)Nutzung ist schädlich
Die Klarstellung durch den Bundesfinanzhof ist zwar sehr zu begrüßen, weil dadurch prinzipiell jeder Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zumindest bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend machen kann, beispielsweise auch ein Rentner, der noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Andererseits darf nicht verkannt werden, dass das Arbeitszimmer dennoch (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet werden muss und dass keine schädliche private (Mit-)Nutzung vorliegen darf. Hieran wird es in der Praxis aber oftmals fehlen, weil der Nachweis der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen oder privaten Nutzung meist nicht gelingt. Die Kosten, wie die anteilige Abschreibung oder Miete, Betriebskosten für Strom, Heizung, Wasser, Grundsteuer etc. sind allerdings nur abziehbar, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Das ist beispielsweise bei einem Durchgangszimmer oder einer Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht der Fall, sodass die anteiligen Kosten nicht abgezogen werden dürfen.

Finanzverwaltung fordert Nachweise
Die Finanzverwaltung ist hierbei relativ gut aufgestellt, da sie vor einer Entscheidung vom Steuerpflichtigen umfangreiche Angaben über Fragebögen anfordert. Bei Arbeitnehmern kommt erschwerend hinzu, dass der Werbungskostenabzug in der Regel nur anerkannt wird, wenn auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Notwendigkeit des Arbeitszimmers vorgelegt wird. Hierfür gibt es zwar keine Rechtsgrundlage. Allerdings bleibt dann im Zweifel nur der Klageweg. Es ist dabei auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzamt vor der Gewährung zu einem Besichtigungstermin ankündigt oder weitere Nachweise, wie Fotos oder Skizzen und eine Aufstellung zur tatsächlichen Nutzung des Arbeitszimmers anfordert.

Tipp: Wer also ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, der sollte gut auf die Fragen und Anforderungen des Finanzamtes vorbereitet sein. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an. Er wird sie gern bei der Beantragung unterstützen!

Nachweis für Arbeitszimmernutzung während der Corona-Pandemie weniger streng
Aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung für den Zeitraum Anfang März 2020 bis Ende Dezember 2022 gewisse Erleichterungen für den Nachweis der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gewährt. Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro können in diesem Zeitraum daher auch dann geltend gemacht werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz (beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand, aber der Empfehlung der Bundesregierung, möglichst im Homeoffice zu arbeiten, Folge geleistet wurde. Wird die berufliche oder betriebliche Betätigung während der Corona-Pandemie ausschließlich oder zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, liegt sogar der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, sodass der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nicht begrenzt ist. Der Zeitraum der Corona-Pandemie ist dabei allerdings grundsätzlich einheitlich zu beurteilen.

Tipp: Homeoffice-Pauschale statt tatsächlicher Kosten abziehbar
Wer nicht über einen abgeschlossenen Raum verfügt, den er als häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann, der kann die im Jahr 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Arbeitstag, an dem er ausschließlich im Homeoffice tätig war, maximal 600 Euro pro Jahr, steuerlich geltend machen.

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